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   OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05   

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https://dejure.org/2005,48695
OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05 (https://dejure.org/2005,48695)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.09.2005 - 1 Ss 90/05 (https://dejure.org/2005,48695)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. September 2005 - 1 Ss 90/05 (https://dejure.org/2005,48695)
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  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Die beiden Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGHSt 40, 341, 349).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter wie hier schon früher unter Alkohol ¿ vergleichbare ¿ Taten begangen hat (BGH NStZ a.a.O.; ohne diese Einschränkung: BGH NJW 2003, 2394).
  • BGH, 16.06.1998 - 1 StR 162/98

    Anwendbarkeit von § 213 StGB unter Berücksichtigung der wesentlich mittragenden

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Nicht ausreichend ist aber die bloße ¿Neigung¿, Alkohol zu trinken, oder eine bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum, um dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (vgl. BGH StV 1999, 309, 310).
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ 1986, 264).
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen, oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH NStZ-RR 1999, 12).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85

    Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ 1986, 264).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98

    Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafesowie die Anordnung der

    Auszug aus OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen, oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH NStZ-RR 1999, 12).
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